Anwaltliche Tätigkeit hat, wie andere Dienstleistungen auch, ihren angemessenen Preis. Sprechen Sie mit uns über die anfallenden Gebühren, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und um das Mandatsverhältnis als Vertrauensverhältnis erfolgreich zu gestalten.

Die Anwaltsvergütung, also die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt, richten sich entweder nach dem :: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Honorarvereinbarung, einem Vertrag über die Anwaltsvergütung.

Das RVG besteht aus einem Gesetzestext und einem :: Vergütungsverzeichnis. Das Gesetz beinhaltet die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften. Das angehängte Vergütungsverzeichnis beschreibt die einzelnen Gebührentatbestände, aus denen sich jeweils bestimmte Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt berechnen lassen. Einen Gebührenrechner – ohne Gewähr – finden Sie :: hier.

Abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet entstehen unterschiedliche Gebühren für die Rechtsanwaltstätigkeit. Die Festgebühren sind gesetzlich vorgegeben und können lediglich durch ein – vertraglich vereinbartes – Erfolgshonorar noch erhöht werden. Teilweise wird auch nach Rahmengebühren abgerechnet, die entweder vom Gegenstandswert abhängig sind (sogenannte Satzrahmengebühren) oder von vorn herein unabhängig vom Gegenstandswert einen Mindest- und einen Höchstbetrag vorgeben (sogenannte Betragsrahmengebühren).

Der Rechtsanwalt soll gesondert darauf hinweisen, wenn die Gebühren vom Gegenstandswert abhängen.

Die für das Gericht anfallenden Kosten sind gesetzlich geregelt, unter anderem nach der Kostenordnung mit anhängender Gebührentabelle. Im gerichtlichen Verfahren setzt das Gericht von Amts wegen den Gegenstandswert fest, aus welchem sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen. Im sozialgerichtlichen Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.