Anwaltliche Tätigkeit hat, wie andere Dienstleistungen auch, ihren angemessenen Preis. Sprechen Sie mit uns über die anfallenden Gebühren, um Unstimmigkeiten zu vermeiden und um das Mandatsverhältnis als Vertrauensverhältnis erfolgreich zu gestalten.
Die Anwaltsvergütung, also die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt, richten sich entweder nach dem :: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Honorarvereinbarung, einem Vertrag über die Anwaltsvergütung.
Das RVG besteht aus einem Gesetzestext und einem :: Vergütungsverzeichnis. Das Gesetz beinhaltet die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften. Das angehängte Vergütungsverzeichnis beschreibt die einzelnen Gebührentatbestände, aus denen sich jeweils bestimmte Gebühren und Auslagen für den Rechtsanwalt berechnen lassen. Einen Gebührenrechner – ohne Gewähr – finden Sie :: hier.
Abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet entstehen unterschiedliche Gebühren für die Rechtsanwaltstätigkeit. Die Festgebühren sind gesetzlich vorgegeben und können lediglich durch ein – vertraglich vereinbartes – Erfolgshonorar noch erhöht werden. Teilweise wird auch nach Rahmengebühren abgerechnet, die entweder vom Gegenstandswert abhängig sind (sogenannte Satzrahmengebühren) oder von vorn herein unabhängig vom Gegenstandswert einen Mindest- und einen Höchstbetrag vorgeben (sogenannte Betragsrahmengebühren).
Der Rechtsanwalt soll gesondert darauf hinweisen, wenn die Gebühren vom Gegenstandswert abhängen.
Die für das Gericht anfallenden Kosten sind gesetzlich geregelt, unter anderem nach der Kostenordnung mit anhängender Gebührentabelle. Im gerichtlichen Verfahren setzt das Gericht von Amts wegen den Gegenstandswert fest, aus welchem sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren berechnen. Im sozialgerichtlichen Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.
Seit dem 01.07.2006 gibt es keine gesetzliche Regelung mehr über die Anwaltsvergütung für die außergerichtliche Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator. In diesen Fällen soll eine Gebührenvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant getroffen werden. Der Deutsche Anwaltverein hat verschiedene Muster für eine solche Gebührenvereinbarung entwickelt.
Wird keine vertragliche Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt die übliche und angemessene Vergütung, wobei von einer Höchstbegrenzung gegenüber einem Verbraucher für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils in Höhe von 250,00 EUR und für das Erstberatungsgespräch in Höhe von 190,00 EUR auszugehen ist.
Die Kosten, die dem Mandanten für die Anwaltsvergütung entstehen, wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich eine Tätigkeit für den Mandanten ausübt, die über eine Erstberatung hinausgeht, sind im Wesentlichen vom Gegenstandswert bzw. Streitwert abhängig, sofern das Gesetz nicht für bestimmte Rechtsbereiche Betragsrahmengebühren unabhängig vom Gegenstandswert vorgibt.
Der Gegenstandswert ergibt sich entweder aus der Angelegenheit selbst oder wird durch den Rechtsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Falls keine Gründe entgegenstehen, kann vom gesetzlich vorgegebenen Regelstreitwert in Höhe von 4.000 € ausgegangen werden.
Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens ist die jeweils angemessene Gebühr durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, also des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sowie des Haftungsrisikos, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten eine höhere als die gesetzliche Vergütung vertraglich vereinbaren. Eine niedrigere, als die gesetzliche Vergütung ist nur in engen Grenzen für außergerichtliche Angelegenheiten zulässig.
Eine Vergütungsvereinbarung muss immer schriftlich abgeschlossen werden und ist als solche eindeutig zu bezeichnen.
Der Rechtsanwalt kann bestimmte Auslagen abrechnen, die im Einzelnen gesetzlich geregelt sind.
Die Gebühren für den Rechtsanwalt sind im gerichtlichen Verfahren, abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet entweder zwingend als feste Gebührentatbestände, abhängig vom Gegenstandswert, oder als gesetzlich vorgegebene Rahmengebühren ausgestaltet.
In den Verfahren vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) legt das Gericht den Gegenstandswert fest, womit die Rechtsanwaltsgebühren durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind. Entsprechendes gilt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
In Strafsachen ist gesetzlich ein Gebührenrahmen zwischen Mindest- und Höchstgebühr vorgegeben, da es hier nicht auf einen Gegenstandswert ankommt. Dies gilt für das vorgerichtliche, wie für das gerichtliche Verfahren. In Bußgeldsachen orientieren sich die Gebühren an den gesetzlichen Regelungen für das Strafverfahren.
Im gerichtlichen Verfahren werden die den Parteien entstandenen Kosten durch das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft und festgestellt. Die Kostenfestsetzungs- oder Kostenausgleichungsanträge werden durch die Rechtsanwälte der Parteien gestellt.
Über weitere Details zu den Kosten Ihrer jeweiligen Angelegenheit können wir Sie auf Anfrage beraten.
Gegebenenfalls besteht bei geringem Einkommen die Möglichkeit, staatliche Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in außergerichtlicher oder gerichtlicher Angelegenheit in Anspruch zu nehmen.
Einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe stellt nach Angabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse das für Sie zuständige Amtsgericht aus. Der Berechtigungsschein für Beratungshilfe sollte beim Rechtsanwaltstermin bereits vorgelegt werden. Dabei ist weiterhin durch den Mandanten ein Eigenanteil in Höhe von 15€ zu zahlen.
Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung im Rahmen ihres Versicherungsvertrages die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten.