Die Kosten, die dem Mandanten für die Anwaltsvergütung entstehen, wenn der Rechtsanwalt außergerichtlich eine Tätigkeit für den Mandanten ausübt, die über eine Erstberatung hinausgeht, sind im Wesentlichen vom Gegenstandswert bzw. Streitwert abhängig, sofern das Gesetz nicht für bestimmte Rechtsbereiche Betragsrahmengebühren unabhängig vom Gegenstandswert vorgibt.
Der Gegenstandswert ergibt sich entweder aus der Angelegenheit selbst oder wird durch den Rechtsanwalt nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Falls keine Gründe entgegenstehen, kann vom gesetzlich vorgegebenen Regelstreitwert in Höhe von 4.000 € ausgegangen werden.
Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens ist die jeweils angemessene Gebühr durch den Rechtsanwalt unter Berücksichtigung aller Umstände, also des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten sowie des Haftungsrisikos, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Der Rechtsanwalt kann mit seinem Mandanten eine höhere als die gesetzliche Vergütung vertraglich vereinbaren. Eine niedrigere, als die gesetzliche Vergütung ist nur in engen Grenzen für außergerichtliche Angelegenheiten zulässig.
Eine Vergütungsvereinbarung muss immer schriftlich abgeschlossen werden und ist als solche eindeutig zu bezeichnen.
Der Rechtsanwalt kann bestimmte Auslagen abrechnen, die im Einzelnen gesetzlich geregelt sind.