Die Gebühren für den Rechtsanwalt sind im gerichtlichen Verfahren, abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet entweder zwingend als feste Gebührentatbestände, abhängig vom Gegenstandswert, oder als gesetzlich vorgegebene Rahmengebühren ausgestaltet.
In den Verfahren vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) legt das Gericht den Gegenstandswert fest, womit die Rechtsanwaltsgebühren durch gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind. Entsprechendes gilt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
In Strafsachen ist gesetzlich ein Gebührenrahmen zwischen Mindest- und Höchstgebühr vorgegeben, da es hier nicht auf einen Gegenstandswert ankommt. Dies gilt für das vorgerichtliche, wie für das gerichtliche Verfahren. In Bußgeldsachen orientieren sich die Gebühren an den gesetzlichen Regelungen für das Strafverfahren.
Im gerichtlichen Verfahren werden die den Parteien entstandenen Kosten durch das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren überprüft und festgestellt. Die Kostenfestsetzungs- oder Kostenausgleichungsanträge werden durch die Rechtsanwälte der Parteien gestellt.
Über weitere Details zu den Kosten Ihrer jeweiligen Angelegenheit können wir Sie auf Anfrage beraten.